Cannavita SocialGrowClub e.V.
Einer der ersten Cannabis Clubs Deutschlands

SATZUNG

Cannavita SocialGrowClub e.V.


  Präambel

Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabiskonsumenten, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren.
Ziel des Cannavita SocialGrowClub ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft von qualitativ hochwertigstem THC-haltigem Hanf. Dabei gehören Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit intern und extern, ebenso wie die Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen zur effektiven, gesicherten Versorgung der Mitglieder verbunden mit nachhaltigem ökologischen Anbau, zu den Hauptaufgaben.
Der Cannavita SocialGrowClub nimmt nur Mitglieder auf die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die eine sichere Versorgung mit hohen Qualitätsstandards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit wollen. Das umfasst sowohl medizinische Anwender als auch Genusskonsumenten.
Durch die jahrelange Erfahrung im Bereich der medizinalen Cannabisversorgung, sowie der langjährigen Anbauerfahrung und Begleitung von Plantagenbetreibern im Bereich Hanfanbau zur CBD-Gewinnung aber auch THC-haltigen Cannabis-Sorten zu Forschungszwecken, gewährleisten wir dies.


In diesem Sinne gibt sich der Cannavita SocialGrowClub seine Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Cannavita SocialGrowClub e.V.“
2) Der Sitz des Vereins ist Krefeld.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen. Dabei bedarf er einer Erlaubnis nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG).
(2) Die Tätgkeit des Vereins erfolgt im Rahmen der Kleingärtnerei ebenso wie die Ernte, die Abgabe von Stecklingen und Pflanzenbestandteilen der Cannabis Sorten.
(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
1. Die Pflanzenzucht und den Anbau von Cannabis im allgemeinen und der Cannabis Sativa, Cannabis Indica, Cannabis Ruderalis, sowie Kreuzungen aus den drei genannten Sorten im Besondern.
2. Ernte, Trocknung und Fermentation von Bestandteilen der Cannabispflanze.

3. Unentgeltliche Abgabe von Pflanzenbestandteilen an die Mitglieder des Vereins gem. den gesetzlichen Regelungen des Konsumcannabisgestz (KCanG) und der Beitragsordnung.
(4) Der Verein ist nicht gewinnorientiert und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung gem. §52 Abs. 2 Nr.23 AO.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ordentliche Mitglieder können entgeltlich die Zwecke des Vereins durch den eigenen Arbeitseinsatz (max. auf Minijob-Basis) oder die Vermietung von Einrichtungen und technischen Anlagen unterstützen. Fördermitglieder müssen ebenfalls nach Bedarf und in Absprache mit der Vereinsleitung die Übertragung von Aufgaben wahrnehmen.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein darf gemäß KCanG maximal 500 Mitglieder umfassen.
(2) Alle Mitglieder müssen mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die Mitglieder erhalten bis zu 50g im Monat, maximal 25g am Tag.
(4) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland werden.
(5) Als Fördermitglieder aufgenommen werden können nur natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland und so sie mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
1. einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung mit Selbsterklärung (§3 Pkt. 11 & 12).
2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
(7) Die Mitgliedschaft beginnt mit Beschlussfassung zur Aufnahme. Der Aufnahmebeschluss sowie eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller mitzuteilen.
(8) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so besteht kein Widerspruchsrecht.
(9) Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(10) Ist die Teilnahme am gemeinschaftlichen Cannabisanbau limitiert, haben Mitglieder, die Cannabis als Medizin gebrauchen, Vorrang. Ärztliche Nachweise sind zu erbringen.
(11) Das Mitglied darf nur in einem Cannabisclub die Mitgliedschaft ausüben. Dazu wird im Aufnahmeantrag hingewiesen und das Mitglied hat die Regelung separat zu unterzeichnen §3 (6) Pkt.1 (Selbsterklärung).
(12) Das Mitglied hat sich bei Antragstellung mit einem amtlichen Lichtbildausweis zu legitimieren. Die Daten auf dem Antragsformular müssen mit denen des Ausweises übereinstimmen.
(13) Die Mitgliedschaft gilt für mindestens 3 Monate und ist ab dann kündbar gemäß (§3 Pkt.12 Abs.1)
(14) Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit im Verein verpflichtet gemäß (§ 8)
(15) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt; der Austritt muss unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Quartalsende schriftlich erklärt werden. Der Austretende verliert mit der Erklärung jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
2. durch Tod,
3. durch Umzug in ein anderes Land und Aufgabe des deutschen Wohnsitzes,
4. durch Ausschluss (§ 4).


§ 4 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein wegen Nichterfüllung oder Verletzung von satzungsmäßigen Beschlüssen der Organe des Vereins (§ 6) ausgeschlossen werden. Das Ausschlussverfahren darf erst eingeleitet werden, wenn der Vorstand das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich (zweifach) aufgefordert hat.
(2) Ein Mitglied kann ferner aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, gegen die Regelungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) bzw. Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verstößt oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.
Insbesondere fällt darunter der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis aus dem Gemeinschaftsanbau an Minderjährige oder an Dritte. Dies führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
(3) Ab 500 Mitgliedern obliegt es der Vereinsführung, Mitglieder, die innerhalb der letzten sechs Monaten keinen Cannabis aus dem Verein konsumiert haben, aus dem Verein auszuschließen.
(4) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Hinweis auf den möglichen Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied gegen Nachweis der Zustellung mitzuteilen.
(3) Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb einer Frist von zwei Wochen gerechnet ab Zugang der Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung bei der Vereinsleitung einlegen. Die Vereinsleitung entscheidet endgültig, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges.
(4) Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitgliedes. Das Ruhen der mitgliedschaftlichen Rechte entbindet nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihren Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll nachzukommen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt,
1. an der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht teilzunehmen,
2. an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
3. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen,
4. die vom Verein geschaffenen Einrichtungen zu benützen,
5. für den Verein entgeltlich (max. Minijob) tätig zu werden oder Einrichtungen und technische Anlagen an den Verein entgeltlich zu vermieten,
6. Cannabispflanzenbestandteile unentgeltlich gem. der Beitragsordnung und den Regelungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zu erhalten.
(2) Fördermitglieder sind berechtigt,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen,
2. an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
3. Cannabispflanzenbestandteile unentgeltlich gem. der Beitragsordnung und den Regelungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zu erhalten.
4. sind zur aktiven Mitarbeit gemäß KCanG und §2 (4) verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. die Bestrebungen und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,
2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
3. sich nach den Beschlüssen seiner Organe (§ 6) zu richten,
4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.
5. auf Verlangen des Vorstandes ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen,
6. den Vorstand unverzüglich über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Mitglieds zu informieren.

§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7), die Vereinsleitung (§ 10) und der Vorstand (§ 11).

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Er bestimmt den Ort und den Termin der Mitgliederversammlung. Die Einberufung (Ladung) hat in Textform und mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zu erfolgen. Der Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung mit Begründung in Textform für die ordentliche Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen, vorbehaltlich der Regelungen des § 16 Abs. 1. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Anträge auf die Tagesordnung. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen oder Anträge, welche nicht rechtzeitig gestellt wurden, kann die Mitgliederversammlung keinen Beschluss fassen.
(3) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 30% der ordentlichen Vereinsmitglieder dies beantragen.


§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Abstimmungen werden grundsätzlich offen durch Handzeichen durchgeführt. Ein Antrag auf Vornahme einer geheimen Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet.
(3) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom 1. Vorsitzenden, oder Ihre Vertreter, eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen.


§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. die Wahl und Abberufung der Vereinsleitung.
2. die Beschlussfassung über gestellte Anträge.
3. die Festsetzung des Vereinsbeitrages und – in besonderen Fällen, in denen die regelmäßigen Beiträge nicht ausreichen, die Höhe von Umlagen. Diese darf das 6-fache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen.
4. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
5. die Beschlussfassung über die Genehmigung des Ausgabenplans.
6. die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
7. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins.


§ 10 Vereinsleitung
(1) Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand. Die Mitglieder der Vereinsleitung werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Vereinsleitung bleibt so lange im Amt, bis eine neue gewählt ist.
(2) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds aus der Vereinsleitung können die verbleibenden Mitglieder der Vereinsleitung für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen.
(4) Die Vereinsleitung ist zuständig für die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr
1. die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.
2. die Vorprüfung des Kassenberichtes.
3. die Aufstellung des Ausgaben- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr.
4. der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages.
5. der Vorschlag von Ehrenmitgliedern.
6. die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge.
7. die Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und Berufungen nach § 4.
(5) Die Vereinsleitung führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung.
(6) Die Sitzungen der Vereinsleitung werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Beschlüsse der Vereinsleitung können auch schriftlich, per E-Mail, fernmündlich oder auch mündlich gefasst werden (Umlaufverfahren oder Sternverfahren), wenn kein Mitglied der Vereinsleitung dem widerspricht.


§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Kassierer und Schriftführer des Vereins.
(2) Der Vorstand führt sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. Dem Vorstand werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Der Vorstand kann darüber hinaus eine pauschale Aufwandsentschädigung seiner Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten. Diese bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.


§ 12 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden insbesondere beschafft
1. durch Mitgliederbeiträge.
2. Anbaunutzungspauschalen
3. durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.
4. Alle Geldströme sind durch den Kassierer aufzuzeichnen und einmal jährlich durch einen Steuerberater in einem Jahresabschluss festzuhalten.


§ 13 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
(1) gemäß Beitragsordnung (s. Anlage 3) setzt sich monatliche Mitgliedsbeitrag wie folgt zusammen:
1. aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten festen Vereinsbeitrag
2. einer variablen Anbaunutzungspauschale
Die Anbaunutzungspauschale dient dem Zwecke eine gerechte Kostenverteilung unter den Mitgliedern. Diese korreliert sowohl mit dem Konsumverhalten der Mitglieder als auch der Cannabis-Sorte. Sie ist abhängig von der Arbeitsintensivität zur Erreichung der unterschiedlichen Qualitätsstufen in Bezug auf ihren THC-Gehalt, sowie der Pflegeintensität der Pflanzen und den Reifungsprozess (Veredelung).
(2) Der Verein erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr zu Beginn der Mitgliedschaft fällig in Höhe von 42€.
(3) Zeitlich begrenzte Sonderregelungen, bspw. Aktion, Gutschriften, Verrechnungen, Herabsetzung des Monatsbeitrages kann der Vorstand in einfacher Mehrheit beschließen. Dabei darf die Sonderregelung in Summe die Beitragsordnung nicht übersteigen ausgenommen §9 (3).
(4) Der Mitgliedsbeitrag kann in Ausnahmefällen (bspw. Totalausfall der Ernte) auf 1€ zeitlich begrenzt, herabgesetzt werden.


§ 15 Aufgaben des Schriftführers
(1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vorstands. Über alle Versammlungen und alle Sitzungen des Vereins hat er eine Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Einvernehmen mit dem Vorstand den Tätigkeitsbericht, so dass der Bericht der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
(3) der Schriftführer ist Vorstandsmitglied und fungiert gleichzeitig als Stellvertretung des 1. Vorsitzenden.

§ 16 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, müssen von mindestens 1/3 der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich beantragt werden.
(2) Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, nach Erfüllungen aller finanziellen Verbindlichkeiten, an die Gründungsmitglieder des Vereins.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Gründungsmitglieder am 13.11.2024 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 


Die Vorsitzende

Stand 13-12-24